Die Vorschriften der §§
74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten bestehen, die nach §
74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§
49 oder
73 in Geld abgefunden werden.
§ 67 FlurbG ... § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind. (2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen ...