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§ 103h
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§ 103h - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976
BGBl. I S. 546
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 19.12.2008
BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1
Flurbereinigung und Bodenverbesserung
4 weitere Fassungen
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wird in 43 Vorschriften zitiert
Sechster Teil Freiwilliger Landtausch
§ 103g
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§ 103i
§ 103h
§ 103h wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Schlußfeststellung (§
149
) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
§ 103g
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§ 103i
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Zitierungen von
§ 103h FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103h FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 103b FlurbG
... Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c
bis
103i Abweichungen ergeben. (2) Die Vorschriften über die ...
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Zitat in folgenden Normen
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 55 LwAnpG Bestätigung und Beurkundung
... zu berichtigen. (3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 103a
bis
103i des in § 63 genannten Gesetzes sinngemäß ...
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