§ 121
Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.
interne Verweise§ 122 FlurbG ... von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht ...
§ 140 FlurbG (vom 01.07.2008) ... der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet ...
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