§ 132
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.
interne Verweise§ 83 FlurbG ... Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132 ) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch ...
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