In den Fällen der §§
32 und
59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
- Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
- 2.
- Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.