(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des §
34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des §
85 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.