Siebenter Abschnitt - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Dritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
Siebenter Abschnitt Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83

Dritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes

Siebenter Abschnitt Berichtigung der öffentlichen Bücher

§ 79


§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

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§ 80


§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

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§ 81


§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).

(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde abgegeben, so ist für die Fortführung der Unterlagen auch vor Abschluß der Berichtigung diese Behörde zuständig.

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§ 82


§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat, kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, beantragen, daß die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise über die alten und neuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen.

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§ 83



Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.



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