Siebenter Teil - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Siebenter Teil Verbindung von
Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem
Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103j
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§ 103k
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
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