Auf Grund des §
81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird verordnet:
Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen wird, soweit dem Bund die Aufsicht über Versicherungsunternehmen zusteht, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie dort in Kraft gesetzt wird.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.