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§ 21 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 21



(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.



 

Zitierungen von § 21 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der ...
§ 41 BEG
... verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare ...
§ 159 BEG
... Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit ...
§ 163 BEG
... Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21 , 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit ...