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§ 29 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 29



Als Entschädigung werden geleistet

1.
Heilverfahren,

2.
Rente,

3.
Kapitalentschädigung,

4.
Hausgeld,

5.
Umschulungsbeihilfe,

6.
Versorgung der Hinterbliebenen.

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Zitierungen von § 29 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der ...
§ 141c BEG
... Umfang zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, ...
§ 151 BEG
... für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 ...
§ 161 BEG
... für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung ...