§ 40
Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird.
interne Verweise§ 42 BEG ... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der ...
§ 151 BEG ... für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56189.htm