§ 46 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 46


§ 46 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.

(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.

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Zitierungen von § 46 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 BEG
... auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 ... 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende ...
§ 152 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...
§ 162 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...
§ 169a BEG
... auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und ...


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