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§ 50 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 50



Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 50 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50  ...
§ 162 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50  ...
§ 169a BEG
... gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50 , 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und ...