(1) §
69 Abs. 1 und 2, §§
70,
71,
72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in §
69 Abs. 3, §
72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
§ 114 BEG ... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...