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§ 75 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 75



(1) Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.

(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist.

(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.

(4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so entfällt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung.

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Zitierungen von § 75 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BEG
... vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. (2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Der Ausübung einer ...
§ 92 BEG
... Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75 , 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung. (2) Hat der ...
§ 102 BEG
... als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2). (5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ... Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75 , 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen ...