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§ 81 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 81



Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet.

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Zitierungen von § 81 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BEG
... Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ...
§ 84 BEG
... Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im ...
§ 86 BEG
... innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben. Die Frist für die ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...
§ 141f BEG
... der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ ... nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern ...
§ 237 BEG
... In den Fällen der §§ 81 , 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der ...