(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.
§ 110 BEG ... §§ 87 , 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 154 BEG ... für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87 , 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung ...