§ 141a - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 141a


§ 141a wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,

1.
soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht,

2.
soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,

3.
wenn das Einkommen des Verfolgten die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.

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Zitierungen von § 141a BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141a BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141c BEG
... die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende ...
§ 175 BEG
... (4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger ...
§ 206 BEG
...  (4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende ...
§ 227a BEG
...  (4) Haben der Verfolgte oder seine Familienangehörigen, für die er nach § 141a Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz des ...
§ 227b BEG
... Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert ...


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