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§ 141k
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§ 141k - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953
BGBl. I S. 1387
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 5 G. v. 28.06.2021
BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1
Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
10 weitere Fassungen
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wird in 139 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Zehnter Titel Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a
§ 141i
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§ 142
§ 141k
§ 141k wird in
2 Vorschriften zitiert
In den Fällen der §§
41
,
41a
,
110
,
112
,
114
und
114a
finden die §§
141d
bis
141i
entsprechende Anwendung.
§ 141i
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§ 142
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Zitierungen von
§ 141k BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141k BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 166a BEG
... oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis
141k
entsprechende ...
§ 206a BEG
... In den Fällen der §§ 141d bis
141k
kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser ...
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