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§ 145 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 145



(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung

1.
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;

2.
nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.



 

Zitierungen von § 145 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 148a BEG
... so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur ...
§ 200 BEG
... des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt. (2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den ...
§ 213 BEG
... stellt sich nachträglich heraus, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem für ...