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§ 148a - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 148a



(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.

(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird.

 
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