(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§
64 bis 66,
87,
88,
110,
112,
114,
114a geleistet. Im Falle des §
110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in §
1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
§ 171 BEG ... c) zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich ...