(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
§ 238a BEG ... der Ort der Verwaltung. (2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171. (3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die ...