§ 175a - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 175a


§ 175a wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. War der Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 175a BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 175a BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 209 BEG
... und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed