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§ 189 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 189



(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.

(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.

(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.



 

Zitierungen von § 189 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 189 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 189a BEG
... Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden ... Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende ...
§ 189b BEG
... Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ... sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten ...
§ 190a BEG
... Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden ... Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ ...
§ 234 BEG
... dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen. (2) Wiederkehrende ...
§ 235 BEG
... oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 30 BRüG
... rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189 , 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese ... Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Durch die Anmeldung gilt ... rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189 , 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die ... Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch ... rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189 , 231 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung ...