Änderung § 12a BEG vom 01.01.2024

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§ 12a BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 12a BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a


(Text alte Fassung)

Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.

(Text neue Fassung)

Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.

 



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