§ 138 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
3. Schaden in der Sozialversicherung
§ 138
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.
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