§ 139 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
4. Schaden in der Kriegsopferversorgung
§ 139
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.
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