interne Verweise§ 57 BEG ... für die notwendigen Aufwendungen, die durch die Rückwanderung entstanden sind. § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 gilt ...
§ 58 BEG ... Entschädigung nach §§ 56 , 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht ...
§ 75 BEG ... (4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung ...
Zitat in folgenden NormenNS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
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