Auf Grund des §
3 Abs. 3 und des §
5 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung verordnet:
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
3 Abs. 1 und 2 und nach § 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter wird auf den Bundesminister für Verkehr übertragen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.