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§ 4 - Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.1974 BGBl. I S. 1505; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 25.07.1974; FNA: 2129-9 Umweltschutz
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§ 4



(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 8 Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2723

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 8 RGU Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
... 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. ...