Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

vorherige Änderung

(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



 
 



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