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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

(Text neue Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

(heute geltende Fassung)