Änderung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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