Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.

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Zitierungen von § 10 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 GBZugV (zu § 10) Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr


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