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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1923
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-291 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

7.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Beraten und Betreuen von Kunden,

9.
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,

10.
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,

11.
Prozesstechnik,

12.
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,

13.
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TexRAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexRAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TexRAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...