Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1923
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-291 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TexRAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexRAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TexRAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin