In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des §
106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend §
106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; §
109 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 RisikoBegrG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ... der Kontrolle verbunden ist, sowie". 2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: § 109a Unternehmensübernahme In ... 2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: § 109a Unternehmensübernahme In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ...
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543