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Artikel 4 - Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird." - b)
- In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort sowie" durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9a eingefügt:
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie".
- 2.
- Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
§ 109a Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend."
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Zitierungen von Artikel 4 Risikobegrenzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RisikoBegrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RisikoBegrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 9 BAFGEG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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