Änderung § 109a Betriebsverfassungsgesetz vom 19.08.2008

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§ 109a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 109a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
 

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§ 109a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 109a Unternehmensübernahme


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In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

 



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