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§ 3 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)

V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 3 Art und Umfang des Aufwandes



Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für

1.
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,

2.
den Erwerb von Grundstücken und Rechten,

3.
die Planung,

4.
die Erkundung,

5.
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,

6.
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.



 

Zitierungen von § 3 EndlagerVlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EndlagerVlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlagerVlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EndlagerVlV Verteilung des Aufwandes (vom 27.06.2020)
... Sicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen. (3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach ...
§ 9 EndlagerVlV Anrechnung der Vorausleistungen
... 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung ...