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§ 2 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)

V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 2 Vorausleistungspflichtige



(1) 1Die Vorausleistungen werden von demjenigen erhoben, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist. 2Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnutzung der erteilten Genehmigung radioaktive Abfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, angefallen sind. 3Wenn auf Grund einer genehmigten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehemaliger Genehmigungsinhaber als auch nach Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch. 4Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.

(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes werden nicht berücksichtigt, wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden ist.

(3) Von Landessammelstellen werden keine Vorausleistungen erhoben.

(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit geringer spezifischer Aktivität ergeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 EndlagerVlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 21 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 16.06.2017Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
vom 27.01.2017 BGBl. I S. 114
aktuellvor 16.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EndlagerVlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EndlagerVlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlagerVlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EndlagerVlV Erstattung der Vorausleistungen
... Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 AtEntsorgG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung (vom 25.05.2017)
... 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Soweit die Finanzierungspflicht für ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 21 StrlSchGEG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die ...