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Änderung § 1 EndlagerVlV vom 27.06.2020

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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 240 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen


(Text alte Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

(Text neue Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

(heute geltende Fassung)