§ 2 Deutscher Bundestag
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni, die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße und die Willy-Brandt-Straße.
interne Verweise§ 5 BefBezG Zulassung von Versammlungen ... Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag ...
§ 6 BefBezG Verfahren ... des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten ...
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