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§ 7
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.12.2008 aufgehoben
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§ 7 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)
Artikel 1 G. v. 11.08.1999
BGBl. I S. 1818
; aufgehoben durch
Artikel 3
G. v. 08.12.2008
BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6
Vereins- und Versammlungsrecht
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Antragsfrist
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach §
5
sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden.
§ 6
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Zitierungen von
§ 7 BefBezG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBezG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 BefBezG Bericht des Bundesministeriums des Innern
... einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß §§ 5 bis
7
dieses ...
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