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§ 4 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 4 Erlöschen von Ansprüchen



Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WährUmStAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WährUmStAbschlG Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute
... Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4 , 5 etwas anderes ergibt. (2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. ...