§ 4 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 4 Erlöschen von Ansprüchen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.

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Zitierungen von § 4 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WährUmStAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WährUmStAbschlG Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute
... Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4 , 5 etwas anderes ergibt. (2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. ...


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