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Abschnitt I - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

Abschnitt I Alte Ansprüche gegen Geldinstitute

§ 1 Geldinstitute



Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),

2.
die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,

3.
Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),

4.
Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).


§ 2 Ansprüche aus Reichsmarkguthaben



(1) Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erlöschen die Ansprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden oder erloschen sind noch auf Grund einer bis zum 30. Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche Mark umgewandelt werden:

1.
Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),

2.
Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -, zuletzt geändert durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 1083 -),

3.
Reichsmarkguthaben im Saarland (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland).

(2) Berliner Altbanken, für welche die Beschränkungen einer Inanspruchnahme nach Maßgabe des § 12 des Altbankengesetzes aufgehoben worden sind, können für ihre in § 12 Abs. 2 Buchstabe b des Altbankengesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben bei der Berliner Niederlassung in Höhe von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, sofern die Uraltguthaben in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 30. Juni 1976 bei der Altbank angemeldet werden.


§ 3 Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute



(1) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche gegen Geldinstitute, die bis zum 30. Juni 1976 weder erfüllt noch verjährt oder erloschen sind, verjähren mit Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4, 5 etwas anderes ergibt.

(2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Juli 1976 vom Berechtigten in einer Weise geltend gemacht worden sind oder werden, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, verjähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche, aus welchen ein Geldinstitut nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Person des Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers die Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes, des § 16 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder der §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes gegeben sind, verjähren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch bis zum Ablauf des Jahres 1976 angemeldet worden ist oder wird und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festgestellt werden.

(4) Bei Ansprüchen aus Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten ist eine Anmeldung nach Absatz 3 wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1976 bei der Vermittlungsstelle (§ 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 - Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954 -) eingeht; diese hat die Anmeldung spätestens bis zum 30. Juni 1977 an das Schuldnerinstitut weiterzuleiten. Sind Ansprüche im Sinne des Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren für natürliche Personen anerkannt worden, so gelten die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als erfüllt, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß eine Person, für welche die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist, zur Verfügung über den Anspruch berechtigt ist. § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung in Kraft geblieben sind, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 verjähren mit Ablauf des Jahres, das auf die Fälligkeit folgt.

(6) Sind Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei Geldinstituten im Währungsgebiet als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes) in Deutsche Mark umgewandelt worden, so verjähren die Ansprüche von Gläubigern, die ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, aus diesen Guthaben mit Ablauf des Jahres 1978.


§ 4 Erlöschen von Ansprüchen



Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.


§ 5 Auslandsschulden



(1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich aus dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331), dem Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas anderes ergibt.

(2) Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden kann, soweit sie für Einzahlungen auf Einzelschuldverhältnisse Reichsmarkgutschriften erteilt hat und diese nicht nach Anlage V des Abkommens über deutsche Auslandsschulden behandelt worden sind, in Höhe von fünf Deutsche Mark für je einhundert Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, soweit Gläubiger bis zum 30. Juni 1976 ihr gegenüber schriftlich erklären, daß sie die vor dem 9. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten Zahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen annehmen.


§ 6 Leistungen aus öffentlichen Mitteln



(1) Ansprüche gegen Geldinstitute, die erloschen oder verjährt sind, werden bei der Gewährung von Ausgleichsforderungen nicht berücksichtigt. Ist für solche Verbindlichkeiten aus erloschenen oder verjährten Ansprüchen ein Passivposten sowohl in einer unter Verzicht auf Berichtigungen endgültig bestätigten Umstellungs- oder Altbankenrechnung als auch in dem Abschluß für das am 31. Dezember 1975 laufende Geschäftsjahr enthalten, so ist dieser Passivposten in den Abschluß für das am 31. Dezember 1977 laufende Geschäftsjahr nur dann aufzunehmen, wenn die Forderung inzwischen vom Gläubiger geltend gemacht worden und das Geldinstitut zur Erfüllung bereit ist.

(2) Ist anläßlich der endgültigen Bestätigung einer Umstellungs- oder Altbankenrechnung ein Vorbehalt für in dieser Rechnung nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten gemacht worden, so ist dieser Vorbehalt auf die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.

(3) Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zu regelnden Verbindlichkeiten verpflichtet und hätte eine Erfüllung vor diesem Zeitpunkt zur Gewährung von Ausgleichsforderungen geführt, so werden die von dem Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 geleisteten Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) findet Anwendung.