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Änderung § 10 EnSiG vom 01.01.2024
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§ 10 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 10 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3 Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3 Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. |
(2) 1 Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2 Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) 1 Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. |
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