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§ 10 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung



(1) 1Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) 1Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.





 

Frühere Fassungen von § 10 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 86 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.12.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 324 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 164 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b EnSiG Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit. (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 können ...
§ 5 EnSiG Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (vom 22.05.2022)
... und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz ...
§ 15 EnSiG Zuwiderhandlungen (vom 13.10.2022)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die ...
§ 16 EnSiG Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen (vom 13.10.2022)
... Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2 , a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... 8 Mitwirkung von Vereinigungen § 9 Vorbereitung des Vollzugs § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung § 11 Entschädigung ... Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit. (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 ... die Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 164 9. ZustAnpV Energiesicherungsgesetz 1975
...  In § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 86 MoPeG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
...  § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 324 10. ZustAnpV Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
...  In § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1, den §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2 sowie § 16 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt." 2. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „andere Behörden" das Wort „und" durch ein ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt. 5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und ...